Das Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten

28 April 2025

Seit dem 01.01.2023 gilt § 1358 BGB, der eine gegenseitige Vertretung von Ehegatten in
Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge regelt. Dieses Notvertretungsrecht ermöglicht eine zeitlich auf 6 Monate begrenzte Vertretung des jeweils anderen Ehegatten in bestimmten Notsituationen.

Ist eine Person etwa auf Grund eines komatösen Zustandes nicht in der Lage, ihren Willen zu äußern, kann sie die erforderliche Einwilligung in gebotene Operationen nicht erklären. Hatte die handlungsunfähige Person niemanden bevollmächtigt, musste bislang die Bestellung eines Betreuers beantragt werden.

Nunmehr ist der Ehegatte befugt, den anderen Ehegatten in einer gesundheitlichen Notsituation in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge zu vertreten. 

Dennoch ist die Erteilung einer Vorsorge- und Betreuungsvollmacht weiterhin dringend zu empfehlen. Der Gesetzgeber wollte diese durch die ausdrücklich in § 1358 BGB angeordnete Subsidarität und die zeitliche Befristung des Notvertretungsrechtes nämlich gerade nicht ersetzen. 

Daher sollte man sich nach wie vor möglichst frühzeitig dazu entscheiden, eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht zu erteilen.

Sigrun Kämpf-Möllers

Fachanwältin für Familienrecht

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