Rechtsanwalt für Mietrecht in Stralsund

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Rechtsanwalt für Mietrecht in Stralsund

Mit dem Mietrecht kommt fasst jeder einmal in seinem Leben in Kontakt, sei es um die eigene Wohnung anzumieten oder ein Geschäftslokal, sei es um selbst Räume oder Grundstücke zu vermieten. Zunehmend findet eine soziale Absicherung auch durch den Erwerb einer Eigentumswohnung statt.

Hier gibt es eine Vielzahl von Spannungsfeldern, z.B. weil der Vermieter einen Räumungsprozess gegen einen Mieter mit erheblichen Mietrückständen anstrebt oder eine Forderung einer Betriebskostenabrechnung durchsetzen möchte. Oder, dass der Mieter wg. Mängel der Wohnung den Mangel vom Vermieter beseitigen lassen oder die Miete mindern möchte. Hier gibt es oft auch Streit wg. der Richtigkeit und Hohe der Betriebskostenabrechnungen, aber auch die Frage möglicher Mieterhöhungen, der Dauer und der Kündigung von Mietverträgen.

Anspruch auf Mietminderung oder Schadensersatz

Das Mietrecht findet seine Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch. Wobei der Mieter im Wohnungsmietrecht besonders geschützt wird. Hier erfolgt der Schutz insbesondere bzgl. der Ansprüche auf Mietminderung, Schadensersatz, u. s. w.. bei Mängeln, z. B. Schimmel oder Lärm.

Überprüfung gewerblicher Mietverträge, Wohnraummietverträge, Erhöhung der Miete

Beratungsschwerpunkte sind dabei im Wesentlichen im Wohnraummietrecht oder im Gewerblichen Miet- und Pachtrecht, die Überprüfung von gewerblichen Mietverträgen oder aber Wohnraummietverträgen, von Betriebskostenabrechnungen und die Zulässigkeit der Erhöhung der Miete.

Kloster Rechtsanwalt Mietrecht

Kündigung von Mietverträgen wegen Eigenbedarf oder Mietrückständen

Wichtiger Punkt der Beratung für den Anwalt sind auch die Kündigungen von Mietverträgen, sei es wg. Eigenbedarf oder wg. der Mietrückständen und die Verteidigung gegen diese Kündigungen; ebenso wie die Durchsetzung von Mietrückständen. Arbeitsfeld der anwaltlichen Beratung sind auch die Pflichten zur Durchführung vom Schönheitsreparaturen. Wesentliche Beratungspunkte sind ebenfalls die Erhebung von Räumungsklagen und die Abwehr für den Mieter hier gegen, wie alle Ansprüche wg. Mangels der Mietsache, z. B. Mietminderung und Schadensersatz.

Betriebskostenabrechnungen, Mieterhähungen und Kündigungen sollten sowohl für den Vermieter vor Zusendung an den Mieter als auch vom Mieter bei Erhalt überprüft werden, da diese oft fehlerhaft sind. Häufige Fehlerquelle ist dabei, dass durch den Vermieler kostenlos verfügbare Formulare im Internet benutzt werden, die doch meist nicht dem neusten Stand der Rechtsprechung entsprechen.

Erheblicher Beratungsbedarf ergibt sich für den Vermieter insbesondere dann, wenn Mieter ihren Verpflichtungen zur Mietzinszahlung nicht oder nicht vollständig nachkommen. Hier ist eine häufige Fehlerquelle das entsprechende Kündigungsschreiben. Hilfe benötigt der Vermieter auch dann, wenn der Mieter trotz Kündigung nicht freiwillig auszieht. Hier kann der Vermieter nicht einfach den Mieter vor die Tür setzen, sondern bedarf professioneller Hilfe bei der Durchsetzung seiner Räumungsansprüche vor dem Gericht.

Das WEG-Recht seinerseits ist im WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geregelt. Geregelt werden die Teilung des Grundstückes, das sog. Wohnungseigentum, das Teileigentum und das Gemeinschaftseigentum, wobei ersteres das Eigentum an einzelnen Gebäuden und Wohnungen, das Teileigentum ausschließlich für genutzte Räume oder Flächen, das Gemeinschaftseigentum um solches an gemeinsamen Gebäuden oder Grundstückes ist.

Im Wohnungseigentumsrecht sind Beratungsschwerpunkte insbesondere die Anfechtung von Beschlüssen des WEG-Versammlung, Pflichten und Lasten der Wohnungseigentümer, die Pflichten und die daraus resultierenden Vergütung des Verwalters sowie die Abrechnung der Betriebs- und Verwaltungskosten.

Hier entsteht Beratungsbedarf insbesondere bei Streitigkeiten zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern untereinander oder mit der Gemeinschaft, aber auch zwischen dem Wohnungseigentümern und der Verwaltung. Wobei die Hauptberatungsfelder für den Rechtsanwalt bei der Begründung des Wohnungseigentums selbst, in Rechten und Pflichten zwischen den Eigentümern und der Verwaltung ‚ aber auch bei Streitigkeiten zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum und der Anfechtung fehlerhafter WEG-Beschlüsse bestehen.