Fachanwalt für Familienrecht in Stralsund

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Fachanwalt für Familienrecht in Stralsund

Im Familienrecht geht es um die Rechtsverhältnisse, die durch Ehe, Familie, Lebenspartnerschaft und Verwandtschaft begründet sind. Dadurch, dass man mit seinem Gatten oder Lebenspartner eine Gemeinschaft eingeht, übernimmt man eine große Verantwortung für einen anderen Menschen. Dies gilt erst Recht, wenn Kinder aus dieser Beziehung hervorgehen. Um dieser Verantwortung Rechnung zu tragen, sind die Wege, sich aus den vorgenannten Verbindungen zu lösen überwiegend gesetzlich geregelt, und gehören zum Bereich des Familienrechtes.

Ehescheidung

Die Scheidung einer Ehe kann nur durch Gerichtsbeschluss erfolgen und auch nur dann, wenn sie als gescheitert gilt. Die Ehegatten müssen in der Regel 1 Jahr vor Einreichung des Scheidungsantrages getrennt gelebt haben.

Hat sich ein Ehegatte zur Trennung entschlossen, gibt es zahlreiche Dinge, die geregelt werden sollten. Das Trennungsjahr sollte dazu genutzt werden, für alle Ehescheidungsfolgesachen eine einvernehmliche Regelung zu finden. Zu regeln sind u. a. Unterhalt, Hausrat, Ehewohnung, Vermögensregelungen, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich etc. Daher ist es anzuraten, sich zeitig in ein Beratungsgespräch durch Ihren Fachanwalt für Familienrecht zu informieren.

Wir können Ihnen wertvolle Tipps geben und Ihnen helfen, alles Notwendige zu regeln und Vereinbarungen zu treffen. Solche frühzeitigen Regelungen im Rahmen des Trennungsjahres helfen den gefürchteten “Rosenkrieg“ zu vermeiden. Sie sparen somit nicht nur Nerven, sondern insbesondere auch Kosten, da aufwendige Gerichtsverfahren vermieden werden können.

In dem gerichtlichen Scheidungsverfahren muss der Antragsteller anwaltlich vertreten sein. Solange der Antragsgegner der Scheidung nur zustimmen möchte und keine eigenen Anträge stellte, muss er sich nicht zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Anzuraten ist allerdings, dass sich der andere Ehegatte auch anwaltlich vertreten lässt, soweit sämtliche Scheidungsfolgen noch nicht abschließend geregelt sind. Ansonsten ist zu befürchten, dass seine eigenen Interessen nicht ausreichend Berücksichtigung finden.

Gerne übernehmen wir Ihre Vertretung im Scheidungsverfahren.

Ehevertrag

Damit es erst gar nicht zu einer Ehescheidung kommt, oder aber die Folgen bereits vor der Ehe festgelegt werden, also zu einem Zeitpunkt wo sich beide Ehegatten noch gut verstehen, kann ein Ehevertrag geschlossen werden. Dieser muss zwar in notarieller Form erstellt werden, aber Ihr Fachanwalt für Familienrecht kann mit seinem Fachwissen helfen, die zu regelnden Punkte in Ihrem konkreten Fall einer sachgerechten Vereinbarung zuzuführen. Der Notar muss in diesem Fall die vorher gefundene Vereinbarung beurkunden. Ein Ehevertrag kann selbstverständlich auch dann noch abgeschlossen werden, wenn die Eheleute sich bereits getrennt haben und das Scheidungsverfahren ansteht. In dieser Situation ist der Abschluss eines Ehevertrages sogar anzuraten, um langwierige nervenzerrende und kostenaufwendige Folgeverfahren vor Gericht zu vermeiden.

Vermögensauseinandersetzung/Zugewinnausgleich

In einer Ehe werden oftmals Vermögen wie Immobilien oder Lebensversicherungen angeschafft. Die Regelung, wer im Falle der Trennung und Scheidung was davon erhält, stellt oft eine existentielle Frage anlässlich der Trennung und Scheidung dar. Daher sollten Sie die Auseinandersetzung des Vermögens mit Ihrem Fachanwalt besprechen, um eine wirtschaftliche Benachteiligung zu vermeiden. Wenn keine gütliche Einigung über das Vermögen getroffen werden kann, ist dies in einem Gerichtsverfahren zu regeln. Diese Regelung ist möglich im Ehescheidungsverbund, aber auch in einem separaten Verfahren. Erforderlich ist allerdings stets das ein Antrag für den Ehegatten bei Gericht gestellt wird. Ohne Antrag erfolgt auch keine Entscheidung des Gerichts.

Einen solchen Antrag können wir für Sie beim Gericht stellen.

Unterhalt

Unterhaltspflichten können gegenüber verschiedenen Personen bestehen. Zu unterscheiden sind der Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt. Diese Unterhaltsansprüche sind in der Regel im Rahmen einer Trennung bzw. Scheidung zu regeln. Unterhaltsansprüche entstehen grundsätzlich mit der Herbeiführung der endgültigen räumlichen und wirtschaftlichen Trennung. Unterhaltsansprüche können nur dann rückwirkend geltend gemacht werden, sofern der Unterhaltsverpflichtete rechtswirksam in Verzug gesetzt worden ist.

Auch hier stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Daneben gibt es noch andere Unterhaltspflichten. Im Grundsatz gilt § 1601 BGB. Daraus folgt,
dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren.

Kindesunterhalt

Alle minderjährigen Kinder, unabhängig davon, ob sie in einer Ehe geboren wurden haben einen Unterhaltsanspruch. Auch volljährige Kinder können gegenüber ihren Eltern Unterhaltsansprüche haben, wenn sie sich noch in ihrer Ausbildung befinden und noch keine eigene Lebensstellung haben. Gegenüber volljährigen Kindern sind in der Regel beide Elternteile barunterhaltsverpflichtet. D. h., Sie haften entsprechend Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse quotenmäßig für den Unterhaltsbedarf Ihres Kindes.

Der Bedarf der minderjährigen Kinder richtet sich nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Elternteils, der sie nicht betreut. Die konkreten Beträge sind der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, dabei ist zu beachten, dass jedes Oberlandesgericht unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate veröffentlicht.

Wir setzen für Sie die Unterhaltsansprüche für Ihre Kinder durch oder überprüfen Unterhaltsvereinbarungen im Hinblick auf eine Abänderungsmöglichkeit.

Nikolai Kirche Stralsund Fachanwalt Familienrecht

Ehegattenunterhalt

Während der Ehe sind die Ehegatten verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen zum Familienunterhalt beizutragen.

Sobald sie getrennt leben, kann der eine Ehegatte von dem anderen Trennungsunterhalt verlangen, wenn er bedürftig ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der verpflichtete Ehegatte leistungs fähig im unterhaltsrechtlichen Sinne ist. Wann dies der Fall ist, und wann der nicht erwerbstätige Ehegatten darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, hängt von den persönlichen Umständen ab und ist daher auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Dabei spielt insbesondere die Betreuung von Kindern durch einen Ehegatten eine entscheidende Rolle. Auch für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung ist es unter gewissen gesetzlich geregelten Fällen möglich, nachehelichen Unterhalt zu bekommen.

Wir sind gerne bereit, die Überprüfung und Geltendmachung Ihrer Unterhaltsansprüche zu übernehmen.

Bei der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kann die nicht mit dem Kindesvater verheiratete Mutter in bestimmten Fällen von diesem Unterhalt fordern. Dies ist dann der Fall, wenn sie in Folge der Schwangerschaft und der sich anschließenden Pflege und Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. In der Regel besteht dieser Anspruch für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes.

Elternunterhalt

Häufig sind es die Sozialleistungserbringer, die Unterhaltsansprüche der Eltern einfordern, die mit der Erbringung der Leistungen auf sie übergegangen sind. Es ist dringend zu empfehlen, sich bereits bei drohender Forderung zur Zahlung von Elternunterhalt Rat und Hilfe bei einem Fachanwalt für Familienrecht zu suchen, damit bereits bei dem Ausfüllen der Einkommensauskunft gegenüber der Behörde kein Fehler passiert.

Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.

Sorgerecht

Bei miteinander verheirateten Eltern steht das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder beiden Elternteilen gleichermaßen zu. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt auch nach einer Ehescheidung bestehen. Nur dann, wenn ein Ehegatte beantragt, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen, muss das Gericht eine Entscheidung treffen.

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge mit der Geburt des Kindes zunächst der Mutter zu. Nach bisherigem Gesetzesrecht konnte der Vater jedoch die gemeinsame Sorge nur erreichen, indem er die Mutter heiratete, oder indem beide Eltern Sorgeerklärungen abgaben. Der Vater war also in jedem Fall auf die Kooperation der Mutter angewiesen. Es gab praktisch keine Möglichkeit, ein mütterliches Veto gerichtlich unter Kindeswohlgesichtspunkten überprüfen zu lassen.

Dies ändert sich jedoch mit der Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. Zentrales Element der Neuregelung ist, dass die Mutter künftig kein Veto-Recht mehr gegen die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge hat. So soll nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr.3 BGB auch dann gemeinsam zustehen, „soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt“.

Für die Übertragung durch das Familiengericht sieht die neue Vorschrift des § 155 a FamFG ein beschleunigtes Verfahren vor. Ferner wurden die Regeln über die Zuweisung der elterlichen Sorge bei getrennt Leben der nicht miteinander verheirateten Eltern geändert. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung findet nur noch eine sogenannte negative Kindeswohiprüfung statt.

Gern beraten wir Sie umfassend über die gesetzliche Neuregelung und ihre Auswirkungen.

Umgangsrecht

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und umgekehrt sind diese zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Dabei ist es unerheblich, ob der umgangbegehrende Elternteil sorgeberechtigt ist oder nicht.

Über die Eltern hinaus haben auch Großeltern und Geschwister und sogar enge Bezugspersonen ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Rechtsanwältin Kämpf-Möllers wurde auf Grund der nachgewiesenen Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts der Titel Fachanwältin für Familienrecht am 28.01.1999 verliehen. Voraussetzung für die Führung des Titels ist der regelmäßige Nachweis an der Teilnahme von Fortbildungsseminaren.