Rechtsanwalt für Medizinrecht in Stralsund

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Rechtsanwalt für Medizinrecht in Stralsund

Haftung des Arztes, Krankenversicherung, Vertragsarztrecht und Pflegeversicherung

Zum Medizinrecht gehört das Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere die zivilrechtliche Haftung des Arztes und die strafrechtliche Verantwortung des Arztes.

Dazu gehört aber auch das Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, das Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht sowie die Grundzüge der Pflegeversicherung.

Weitere Rechtsgebiete sind das Berufsrecht der Heilberufe, das Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe einschl. der Vertragsgestaltung, das Vergütungsrecht der Heilberufesowie das Krankenhausrecht. Dazu gehört aber auch noch das Arzneimiffelrecht und Medizinproduktrecht sowie das Apothekenrecht ( 14 b FAQ).

Aufkommen eines einfachen oder groben Behandlungsfehlers

Die zivilrechtliche Arzthaftung befasst sich primär mit der Frage, ob ein Behandlungsfehler passiert ist oder nicht. Bei den Behandlungsfehlern unterscheidet man zwischen einfachen oder groben Behandlungsfehlern. Mit Beantwortung dieser Frage werden die Weichen für das weitere Prozedere bestimmt. Dies insbesondere im Hinblick auf die oft entscheidungserhebliche Frage der Beweislastverteilung.

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Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes

Von großer Bedeutung ist die Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes. Eine Verletzung dieser Pflichten hat zumeist eine Beweiserleichterung für den Patienten zur Folge. Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtsgesetz) vom 20.02.2013 ist am 26.03.2013 in Kraft getreten, sollte die Rechte der Patienten und Patientinnen stärken.

Das Ziel ist leider nicht erreicht worden. Denn mit dem Gesetz wurde nichts substantiell Neues geschaffen. Es fasst wesentliche aber keinesfalls alle Grundsätze zusammen, die von der Rechtsprechung in Jahrzehnten entwickelt wurden, hat daran aber nichts verändert, zurückgenommen oder hinzugefügt.

In Fachkreisen heißt es: „Das Gesetz ist kein Heilmittel zur Verbesserung der Patientenrechte, es schadet zwar nicht, es hilft aber auch nicht, es ist ein Placebo.“

Rechtsanwältin Kämpf-Möllers ist Spezialistin für diesen Bereich und Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins.